opencaselaw.ch

SR2 2026 29

circolazione stradale (revoca della licenza di condurre)

Graubünden · 2026-07-07 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Am 12. Juli 2024 meldete sich A._____ telefonisch beim Polizeistützpunkt (PSP) C._____ und gab an, dass es am 9. Juli 2024 zu einem «Hund-Hund-Vorfall» gekommen sei, bei welchem seine Hündin angegriffen worden sei. Am 14. Juli 2024 erhob A._____ diesbezüglich Strafantrag gegen B._____. B. Die Kantonspolizei Graubünden erstellte hierzu einen Polizeirapport, datierend vom 23. September 2024, welchen sie der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zukommen liess. C. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 leitete die Staatsanwaltschaft den Polizeirapport mitsamt den darin aufgeführten Beilagen zuständigkeitshalber an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (nachfolgend: Departement) weiter. D. Das Departement führte in der Folge ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B._____ wegen Widerhandlung gegen die Veterinärgesetzgebung durch. Mit Einstellungsverfügung vom 16. März 2026, mitgeteilt am 17. März 2026, entschied das Departement, was folgt: 1. Das gegen B._____ geführte Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Für die Rechtsvertretung wird B._____ eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 500.— inkl. MWSt. zugesprochen. Diese wird innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung sowie nach entsprechender Rechnungsstellung fällig. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung] E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

27. März 2026 Beschwerde an das Obergericht und beantragte das Folgende: 1. Die Einstellungsverfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom 16. März 2026 sei aufzuheben und B._____ sei der Widerhandlung gegen Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG schuldig zu sprechen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt.).

3 / 10 F. Mit Stellungnahme vom 2. April 2026 beantragte das Departement, die Beschwerde sei, soweit auf sie eingetreten werden könne, abzuweisen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. G. Mit Schreiben vom 21. April 2026 liess B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mitteilen, dass auf eine (weitere) Stellungnahme verzichtet und auf die Einstellungsverfügung vom 16. März 2026 verwiesen werde. H. Weitere Eingaben zur Sache sind nicht erfolgt. Die Akten des Departementes wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 3 StPO). Gegen eine Einstellungsverfügung der Übertretungsstrafbehörde kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 357 Abs. 1 und 3 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beurteilung

E. 4 / 10

fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten

strafrechtlichen Kammer. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1

StPO).

1.4.

Die am 27. März 2026 erhobene Beschwerde erweist sich als frist- und

formgerecht. Der Beschwerdeführer ist infolge Strafantragstellung als Privatkläger

anzusehen (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO) und daher zur Beschwerdeerhebung

legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Zu erwähnen

bleibt indes, dass es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren – entgegen dem

Dafürhalten des Beschwerdeführers (vgl. act. A.1, S. 2) – nicht um ein

verwaltungsgerichtliches Verfahren handelt. Das Departement amtete als

Übertretungsstrafbehörde, und demzufolge erfolgt die Überprüfung der von ihr

erlassenen Einstellungsverfügung im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren. Vor

diesem Hintergrund erweist sich denn auch das Begehren des Beschwerdeführers,

wonach die Beschwerdegegnerin der Widerhandlung gegen Art. 76a Abs. 1 lit. d

VetG

schuldig

zu

sprechen

sei,

als

unzulässig.

Die

strafrechtliche

Beschwerdeinstanz fällt keine Schuldsprüche; sofern sie zum Schluss gelangt, dass

eine Einstellungsverfügung zu Unrecht ergangen ist, hebt sie diese auf und weist

die Angelegenheit – allenfalls unter Erteilung von Weisungen – zur Weiterführung

des Verfahrens an dieVorinstanz zurück.

2.1.

Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt

sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich

den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder

das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist,

Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Mit der in der Parteimitteilung

enthaltenen Ankündigung der Erledigungsart soll den Parteien nochmals

Gelegenheit gegeben werden, den Abschluss der Strafuntersuchung zu ihren

Gunsten beeinflussen zu können (PKG 2023 Nr. 5 E. 3.5). Der Erlass einer

Parteimitteilung ist bei beabsichtigter Verfahrenserledigung mittels Anklage oder

Einstellung zwingend (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August

2015 E. 5.3 m.w.H.). Ein Verzicht darauf stellt eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs dar (vgl. WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],

Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 318 N.

19). Die Unterlassung der Parteimitteilung im Falle einer Einstellung führt

regelmässig zur Aufhebung der Einstellungsverfügung. Dies insbesondere dann,

wenn im Beschwerdeverfahren Beweisergänzungen beantragt werden, da es

grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, Beweise zu erheben. Im

Übrigen ist zu beachten, dass die Beschwerdeinstanz in der Regel im schriftlichen

E. 4.1 Da die Beschwerde im Ergebnis gutgeheissen wird, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 800.00 festgesetzt werden, zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2.1. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Entschädigungsentscheid richtet sich dabei grundsätzlich ebenfalls nach Obsiegen oder Unterliegen (vgl. Art. 429 ff. StPO) und folgt demnach dem Kostenentscheid. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert dies für die Privatklägerschaft. Demnach hat sie Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt vollumfänglich, weshalb ihm eine Entschädigung zusteht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 24. April 2026 (act. G.2.1) Aufwendungen von 8.1 Stunden geltend. Dieser zeitliche

E. 5 / 10

Verfahren entscheidet (vgl. zum Ganzen WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, a.a.O., Art.

318 N. 20).

2.2.

Fraglich ist, ob die Pflicht zum (vorgängigen) Erlass einer Parteimitteilung im

Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO auch im Übertretungsstrafverfahren gemäss

Art. 357 StPO gilt. Sofern sich die Lehre zu dieser Frage äussert, verneint sie eine

entsprechende Ankündigungspflicht unter Hinweis auf die Praxis des Zürcher

Obergerichts (vgl. DAPHINOFF, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische

Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 357 N. 16;

LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 318 N. 2;

SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N. 13). Diesem zufolge richtet sich das

Übertretungsstrafverfahren

sinngemäss

nach

den

Vorschriften

über

das

Strafbefehlsverfahren. Art. 318 Abs. 1 StPO beziehe sich auf den Abschluss des

staatsanwaltschaftlichen Vorverfahrens und sei auf das Übertretungsstrafverfahren

nicht anwendbar. Auch aus den Bestimmungen der Strafprozessordnung über das

Strafbefehlsverfahren (Art. 352-356 StPO) ergebe sich keine Pflicht zur

Vorankündigung (Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich UE200139 vom

26. Februar 2021 E. II.3; bestätigt in den Verfügungen des Obergerichts des

Kantons Zürich UE210340 vom 21. Februar 2021 E. II.2.2, UE220070 vom 5. Mai

2023 E. II.2.1, UE230180 vom 12. April 2024 E. II.2.2).

2.3.

Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Zwar kann auf die (formelle)

Eröffnung eines Verfahrens verzichtet werden, wenn die Übertretungsstrafbehörde

sofort einen Strafbefehl erlässt (vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N. 9).

Erlässt die Übertretungsstrafbehörde jedoch nicht sofort einen Strafbefehl, eröffnet

sie eine Untersuchung nach Art. 309 StPO (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 357 N. 9;

SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N. 9). In diesem Zusammenhang ist daran zu

erinnern, dass der Eröffnungsverfügung lediglich deklaratorische Bedeutung

zukommt. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft

bzw. Übertretungsstrafbehörde mit dem Straffall zu befassen beginnt (BGE 141 IV

20 E. 1.1.4). Im Falle einer Untersuchungseröffnung tritt das Strafbefehlsverfahren

somit nicht an die Stelle des Untersuchungsverfahrens, sondern folgt diesem,

sofern der Erlass eines Strafbefehls in Betracht gezogen wird. Will die

Übertretungsstrafbehörde hingegen das (eröffnete) Verfahren einstellen, so kommt

es – jedenfalls in formeller Hinsicht – genauso zu einem Abschluss des

Vorverfahrens, wie wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung geführt hätte.

E. 6 / 10

Warum in diesem Fall die Vorgaben von Art. 318 StPO nicht gelten sollten, leuchtet

nicht ein.

Auch von der Sache her rechtfertigt sich ein Verzicht auf die Ankündigungspflicht

gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO im Übertretungsstrafverfahren nicht. Es ist darauf

hinzuweisen, dass die Übertretungsstrafbehörde nicht nur dieselben Befugnisse,

sondern auch dieselben Pflichten hat wie die Staatsanwaltschaft (vgl.

SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N. 1). Dazu gehört auch die Beachtung des

Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c

StPO und Art. 107 Abs. 1 StPO), als deren Ausfluss Art. 318 StPO anzusehen ist

(WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, a.a.O., Art. 318 N. 19). Bei beabsichtigter

Einstellung des Verfahrens rechtfertigt sich die vorgängige Ankündigung

insbesondere deshalb, weil durch die Eröffnung des Strafverfahrens (und der damit

verbundenen Bejahung zumindest eines hinreichenden Tatverdachts) der Eindruck

erweckt wird, die Staatsanwaltschaft bzw. Übertretungsstrafbehörde erachte die

erhobenen Vorwürfe als stichhaltig. Dieser Eindruck wird noch verstärkt, wenn die

Strafverfolgungsbehörden (zahlreiche) Ermittlungshandlungen vornehmen. Vor

diesem

Hintergrund

kann

der

Erlass

einer

Einstellungsverfügung

als

Anwendungsfall der überraschenden Rechtsanwendung angesehen werden. Eine

solche verlangt zuvor in der Regel die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Wie

bereits erwähnt, verschafft die Vorschrift von Art. 318 Abs. 1 StPO diesem Anspruch

Nachachtung. Warum im Übertretungsstrafverfahren Abstriche am Anspruch der

Parteien auf rechtliches Gehör gemacht werden sollten, ist nicht nachvollziehbar.

Das Obergericht des Kantons Zürich geht in seiner Rechtsprechung davon aus, der

für die Staatsanwaltschaft bei zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen geltende

Grundsatz «in dubio pro duriore» – welcher verlange, dass im Zweifel das Verfahren

seinen Fortgang nehme – sei durch die Übertretungsstrafbehörde nicht strikte

anzuwenden. Mit anderen Worten habe die Übertretungsstrafbehörde nicht

zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren

Straflosigkeit bestünden (vgl. Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich

UE200139 vom 26. Februar 2021 E. III.2.1 m.w.H.). Auch in der Lehre wird teilweise

die Auffassung vertreten, der Übertretungsstrafbehörde komme beim Entscheid, ob

sie das Verfahren einstellen möchte, ein «grosser Ermessensspielraum» zu

(DAPHINOFF, a.a.O., Art. 357 N. 15; ähnlich auch SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357

N. 13 [insb. Fn. 17], der auf die Praxis des Zürcher Obergerichts verweist). Hält man

dies für richtig, gebietet sich im Übertretungsstrafverfahren die vorgängige

Ankündigung der Verfahrenseinstellung umso mehr. Denn: Je grösser der

Handlungs- oder Ermessensspielraum einer Behörde ist, desto eingeschränkter

E. 7 / 10 gestaltet sich – trotz an sich voller Kognition in Tat- und Rechtsfragen (Art. 393 Abs. 2 StPO) – die Überprüfungsmöglichkeit durch die Beschwerdeinstanz (vgl. hierzu auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 46 vom 8. Oktober 2024 E. 2.2.2 m.w.H.). Mit anderen Worten wäre eine von einer Übertretungsstrafbehörde erlassene Einstellungsverfügung (tendenziell) eingeschränkter überprüfbar als eine von einer Staatsanwaltschaft erlassene Einstellungsverfügung. Aus Geschädigtensicht ist es deshalb im Übertretungsstrafverfahren umso wichtiger, vor Erlass der Einstellungsverfügung gegen die beabsichtigte Erledigungsart Einfluss nehmen zu können. Dies verträgt sich nicht mit der Auffassung, dass gerade in solchen Fällen auf eine Parteimitteilung zu verzichten ist. 2.4. Nach dem Gesagten hat (auch) die Übertretungsstrafbehörde bei beabsichtigter Verfahrenseinstellung nach den Vorgaben von Art. 318 StPO vorzugehen und den Parteien die vorgesehene Erledigungsart anzukündigen sowie ihnen Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen. 2.5. Nachdem die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall den Polizeirapport mitsamt den darin aufgeführten Beilagen zuständigkeitshalber an das Departement weitergeleitet hatte, bot dieses der beschuldigten Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. November 2025 Gelegenheit, sich zu den gegen sie erhobenen Anschuldigungen Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. Das Schreiben war mit der Verfahrensnummer «VStV 107/24» versehen und enthielt im Titel den Hinweis auf das bzw. ein «Verwaltungsstrafverfahren gegen B._____ […]» (vgl. VI act. 16). Die Beschwerdegegnerin machte mit Eingabe vom 24. November 2025 von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch, wobei sie die Vorwürfe bestritt (vgl. VI act. 17). Das Departement folgte diesen Ausführungen im Wesentlichen und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ohne weitere Verfahrenshandlungen – namentlich ohne dass sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt hätte, sich zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin äussern zu können – ein. Insbesondere sah das Departement davon ab, vor Erlass der Einstellungsverfügung eine Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO zu erlassen. Da das Departement statt einer – grundsätzlich auch im Übertretungsstrafverfahren als zulässig angesehenen (vgl. DAPHINOFF, a.a.O., Art. 357 N. 17; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 357 N. 11; SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N. 13) – Nichtanhandnahmeverfügung eine Einstellungsverfügung erliess, kann daraus geschlossen werden, dass sie zuvor eine Untersuchung gemäss Art. 309 StPO eröffnet hatte. In diesem Fall wäre sie jedoch – wie zuvor aufgezeigt – gehalten

E. 8 / 10 gewesen, die beabsichtigte Verfahrenseinstellung zuvor mittels Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO anzukündigen. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, was grundsätzlich unabhängig der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung führt (vgl. oben Erwägung 2.1). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr: Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde diverse (zumeist neue) Unterlagen bei, um die Auffassung der Beschwerdegegnerin zu bestreiten (vgl. act. B.1-B.10), und es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, diese erstmalig zu würdigen. Vielmehr wird dies das Departement nachzuholen haben, weshalb die Angelegenheit an dieses zwecks Fortführung des Verfahrens zurückgewiesen wird. Nur am Rande zu erwähnen bleibt, dass das vorliegende Verfahren in optima forma zeigt, dass die Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO auch im Übertretungsstrafverfahren ihre Berechtigung hat, hätte sich doch das vorliegende Beschwerdeverfahren allenfalls erübrigt, wenn der Beschwerdeführer noch vor Erlass der Einstellungsverfügung Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den Bestreitungen der Beschwerdegegnerin äussern zu können. 3. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

E. 9 / 10 Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen angemessen und ist nicht zu beanstanden, zumal der Rechtsvertreter – wie der eingereichten Vollmacht (act. G.1) zu entnehmen ist – offenbar erst hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mandatiert wurde. Der Rechtsvertreter berechnet sein Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 270.00. Gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) gilt ein Honoraransatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, ist der Stundenansatz auf den mittleren Ansatz von CHF 240.00 zu kürzen (vgl. statt vieler Verfügung des Obergerichts SR2 23 59 vom 17. Februar 2025 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdegegner hat im Beschwerdeverfahren keine Honorarvereinbarung eingereicht; eine solche ist auch nicht in der eingereichten Vollmacht (act. G.1) enthalten. Zu berücksichtigen ist somit ein Stundenansatz von CHF 240.00. Demnach ergibt sich ein Gesamthonorar im Betrag von CHF 2'164.50 (inkl. 3% Spesen und 8.1% MwSt.). Damit ist der Beschwerdeführer mit CHF 2'164.50 zulasten des Kantons Graubünden zu entschädigen. 4.2.2. Der Beschwerdegegnerin, die auf eine (weitere) Stellungnahme verzichtet hat (vgl. act. A.3), ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, sodass ihr von vornherein keine Entschädigung zusteht.

E. 10 / 10 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Einstellungsverfügung vom 16. März 2026 aufgehoben und die Angelegenheit an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 3. Der Kanton Graubünden (Obergericht) hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'164.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]

Dispositiv
  1. Das gegen B._____ geführte Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
  3. Für die Rechtsvertretung wird B._____ eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 500.— inkl. MWSt. zugesprochen. Diese wird innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung sowie nach entsprechender Rechnungsstellung fällig.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilung] E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
  6. März 2026 Beschwerde an das Obergericht und beantragte das Folgende:
  7. Die Einstellungsverfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom 16. März 2026 sei aufzuheben und B._____ sei der Widerhandlung gegen Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG schuldig zu sprechen.
  8. Eventualiter sei die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  9. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt.). 3 / 10 F. Mit Stellungnahme vom 2. April 2026 beantragte das Departement, die Beschwerde sei, soweit auf sie eingetreten werden könne, abzuweisen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. G. Mit Schreiben vom 21. April 2026 liess B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mitteilen, dass auf eine (weitere) Stellungnahme verzichtet und auf die Einstellungsverfügung vom 16. März 2026 verwiesen werde. H. Weitere Eingaben zur Sache sind nicht erfolgt. Die Akten des Departementes wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Nach Art. 17 Abs. 1 StPO können Bund und Kantone die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen an Verwaltungsbehörden übertragen. Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit des Departements für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des kantonalen Veterinärgesetzes (VetG; BR 914.000) aus Art. 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 lit. b VetG und Art. 80 Abs. 1 VetG. 1.2. Da es vorliegend um die Verfolgung und Ahndung einer kantonalen Übertretungsstrafnorm geht, ist Art. 357 StPO nicht direkt anwendbar (vgl. SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 357 N. 1 und 3). Vielmehr ist nach Art. 42 ff. EGzStPO vorzugehen, wo jedoch die Bestimmungen der StPO sinngemäss für anwendbar erklärt werden, sofern keine besonderen Bestimmungen bestehen (was vorliegend nicht der Fall ist). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die (sinngemäss) anwendbaren Bestimmungen der StPO im Allgemeinen bzw. des Übertretungsstrafverfahrens im Besonderen als kantonales Recht fungieren. 1.3. Der Übertretungsstrafbehörde stehen bei der Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gleichen Befugnisse wie der Staatsanwaltschaft zu und das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Gegen eine Einstellungsverfügung der Übertretungsstrafbehörde kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 357 Abs. 1 und 3 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beurteilung 4 / 10 fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.4. Die am 27. März 2026 erhobene Beschwerde erweist sich als frist- und formgerecht. Der Beschwerdeführer ist infolge Strafantragstellung als Privatkläger anzusehen (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO) und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Zu erwähnen bleibt indes, dass es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (vgl. act. A.1, S. 2) – nicht um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren handelt. Das Departement amtete als Übertretungsstrafbehörde, und demzufolge erfolgt die Überprüfung der von ihr erlassenen Einstellungsverfügung im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren. Vor diesem Hintergrund erweist sich denn auch das Begehren des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin der Widerhandlung gegen Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG schuldig zu sprechen sei, als unzulässig. Die strafrechtliche Beschwerdeinstanz fällt keine Schuldsprüche; sofern sie zum Schluss gelangt, dass eine Einstellungsverfügung zu Unrecht ergangen ist, hebt sie diese auf und weist die Angelegenheit – allenfalls unter Erteilung von Weisungen – zur Weiterführung des Verfahrens an dieVorinstanz zurück. 2.1. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Mit der in der Parteimitteilung enthaltenen Ankündigung der Erledigungsart soll den Parteien nochmals Gelegenheit gegeben werden, den Abschluss der Strafuntersuchung zu ihren Gunsten beeinflussen zu können (PKG 2023 Nr. 5 E. 3.5). Der Erlass einer Parteimitteilung ist bei beabsichtigter Verfahrenserledigung mittels Anklage oder Einstellung zwingend (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 5.3 m.w.H.). Ein Verzicht darauf stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 318 N. 19). Die Unterlassung der Parteimitteilung im Falle einer Einstellung führt regelmässig zur Aufhebung der Einstellungsverfügung. Dies insbesondere dann, wenn im Beschwerdeverfahren Beweisergänzungen beantragt werden, da es grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, Beweise zu erheben. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Beschwerdeinstanz in der Regel im schriftlichen 5 / 10 Verfahren entscheidet (vgl. zum Ganzen WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, a.a.O., Art. 318 N. 20). 2.2. Fraglich ist, ob die Pflicht zum (vorgängigen) Erlass einer Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO auch im Übertretungsstrafverfahren gemäss Art. 357 StPO gilt. Sofern sich die Lehre zu dieser Frage äussert, verneint sie eine entsprechende Ankündigungspflicht unter Hinweis auf die Praxis des Zürcher Obergerichts (vgl. DAPHINOFF, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 357 N. 16; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 318 N. 2; SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N. 13). Diesem zufolge richtet sich das Übertretungsstrafverfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren. Art. 318 Abs. 1 StPO beziehe sich auf den Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Vorverfahrens und sei auf das Übertretungsstrafverfahren nicht anwendbar. Auch aus den Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Strafbefehlsverfahren (Art. 352-356 StPO) ergebe sich keine Pflicht zur Vorankündigung (Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich UE200139 vom
  10. Februar 2021 E. II.3; bestätigt in den Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich UE210340 vom 21. Februar 2021 E. II.2.2, UE220070 vom 5. Mai 2023 E. II.2.1, UE230180 vom 12. April 2024 E. II.2.2). 2.3. Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Zwar kann auf die (formelle) Eröffnung eines Verfahrens verzichtet werden, wenn die Übertretungsstrafbehörde sofort einen Strafbefehl erlässt (vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N. 9). Erlässt die Übertretungsstrafbehörde jedoch nicht sofort einen Strafbefehl, eröffnet sie eine Untersuchung nach Art. 309 StPO (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 357 N. 9; SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N. 9). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Eröffnungsverfügung lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft bzw. Übertretungsstrafbehörde mit dem Straffall zu befassen beginnt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Im Falle einer Untersuchungseröffnung tritt das Strafbefehlsverfahren somit nicht an die Stelle des Untersuchungsverfahrens, sondern folgt diesem, sofern der Erlass eines Strafbefehls in Betracht gezogen wird. Will die Übertretungsstrafbehörde hingegen das (eröffnete) Verfahren einstellen, so kommt es – jedenfalls in formeller Hinsicht – genauso zu einem Abschluss des Vorverfahrens, wie wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung geführt hätte. 6 / 10 Warum in diesem Fall die Vorgaben von Art. 318 StPO nicht gelten sollten, leuchtet nicht ein. Auch von der Sache her rechtfertigt sich ein Verzicht auf die Ankündigungspflicht gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO im Übertretungsstrafverfahren nicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Übertretungsstrafbehörde nicht nur dieselben Befugnisse, sondern auch dieselben Pflichten hat wie die Staatsanwaltschaft (vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N. 1). Dazu gehört auch die Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 Abs. 1 StPO), als deren Ausfluss Art. 318 StPO anzusehen ist (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, a.a.O., Art. 318 N. 19). Bei beabsichtigter Einstellung des Verfahrens rechtfertigt sich die vorgängige Ankündigung insbesondere deshalb, weil durch die Eröffnung des Strafverfahrens (und der damit verbundenen Bejahung zumindest eines hinreichenden Tatverdachts) der Eindruck erweckt wird, die Staatsanwaltschaft bzw. Übertretungsstrafbehörde erachte die erhobenen Vorwürfe als stichhaltig. Dieser Eindruck wird noch verstärkt, wenn die Strafverfolgungsbehörden (zahlreiche) Ermittlungshandlungen vornehmen. Vor diesem Hintergrund kann der Erlass einer Einstellungsverfügung als Anwendungsfall der überraschenden Rechtsanwendung angesehen werden. Eine solche verlangt zuvor in der Regel die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Wie bereits erwähnt, verschafft die Vorschrift von Art. 318 Abs. 1 StPO diesem Anspruch Nachachtung. Warum im Übertretungsstrafverfahren Abstriche am Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gemacht werden sollten, ist nicht nachvollziehbar. Das Obergericht des Kantons Zürich geht in seiner Rechtsprechung davon aus, der für die Staatsanwaltschaft bei zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen geltende Grundsatz «in dubio pro duriore» – welcher verlange, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nehme – sei durch die Übertretungsstrafbehörde nicht strikte anzuwenden. Mit anderen Worten habe die Übertretungsstrafbehörde nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestünden (vgl. Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich UE200139 vom 26. Februar 2021 E. III.2.1 m.w.H.). Auch in der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, der Übertretungsstrafbehörde komme beim Entscheid, ob sie das Verfahren einstellen möchte, ein «grosser Ermessensspielraum» zu (DAPHINOFF, a.a.O., Art. 357 N. 15; ähnlich auch SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N. 13 [insb. Fn. 17], der auf die Praxis des Zürcher Obergerichts verweist). Hält man dies für richtig, gebietet sich im Übertretungsstrafverfahren die vorgängige Ankündigung der Verfahrenseinstellung umso mehr. Denn: Je grösser der Handlungs- oder Ermessensspielraum einer Behörde ist, desto eingeschränkter 7 / 10 gestaltet sich – trotz an sich voller Kognition in Tat- und Rechtsfragen (Art. 393 Abs. 2 StPO) – die Überprüfungsmöglichkeit durch die Beschwerdeinstanz (vgl. hierzu auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 46 vom 8. Oktober 2024 E. 2.2.2 m.w.H.). Mit anderen Worten wäre eine von einer Übertretungsstrafbehörde erlassene Einstellungsverfügung (tendenziell) eingeschränkter überprüfbar als eine von einer Staatsanwaltschaft erlassene Einstellungsverfügung. Aus Geschädigtensicht ist es deshalb im Übertretungsstrafverfahren umso wichtiger, vor Erlass der Einstellungsverfügung gegen die beabsichtigte Erledigungsart Einfluss nehmen zu können. Dies verträgt sich nicht mit der Auffassung, dass gerade in solchen Fällen auf eine Parteimitteilung zu verzichten ist. 2.4. Nach dem Gesagten hat (auch) die Übertretungsstrafbehörde bei beabsichtigter Verfahrenseinstellung nach den Vorgaben von Art. 318 StPO vorzugehen und den Parteien die vorgesehene Erledigungsart anzukündigen sowie ihnen Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen. 2.5. Nachdem die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall den Polizeirapport mitsamt den darin aufgeführten Beilagen zuständigkeitshalber an das Departement weitergeleitet hatte, bot dieses der beschuldigten Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. November 2025 Gelegenheit, sich zu den gegen sie erhobenen Anschuldigungen Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. Das Schreiben war mit der Verfahrensnummer «VStV 107/24» versehen und enthielt im Titel den Hinweis auf das bzw. ein «Verwaltungsstrafverfahren gegen B._____ […]» (vgl. VI act. 16). Die Beschwerdegegnerin machte mit Eingabe vom 24. November 2025 von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch, wobei sie die Vorwürfe bestritt (vgl. VI act. 17). Das Departement folgte diesen Ausführungen im Wesentlichen und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ohne weitere Verfahrenshandlungen – namentlich ohne dass sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt hätte, sich zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin äussern zu können – ein. Insbesondere sah das Departement davon ab, vor Erlass der Einstellungsverfügung eine Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO zu erlassen. Da das Departement statt einer – grundsätzlich auch im Übertretungsstrafverfahren als zulässig angesehenen (vgl. DAPHINOFF, a.a.O., Art. 357 N. 17; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 357 N. 11; SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N. 13) – Nichtanhandnahmeverfügung eine Einstellungsverfügung erliess, kann daraus geschlossen werden, dass sie zuvor eine Untersuchung gemäss Art. 309 StPO eröffnet hatte. In diesem Fall wäre sie jedoch – wie zuvor aufgezeigt – gehalten 8 / 10 gewesen, die beabsichtigte Verfahrenseinstellung zuvor mittels Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO anzukündigen. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, was grundsätzlich unabhängig der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung führt (vgl. oben Erwägung 2.1). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr: Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde diverse (zumeist neue) Unterlagen bei, um die Auffassung der Beschwerdegegnerin zu bestreiten (vgl. act. B.1-B.10), und es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, diese erstmalig zu würdigen. Vielmehr wird dies das Departement nachzuholen haben, weshalb die Angelegenheit an dieses zwecks Fortführung des Verfahrens zurückgewiesen wird. Nur am Rande zu erwähnen bleibt, dass das vorliegende Verfahren in optima forma zeigt, dass die Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO auch im Übertretungsstrafverfahren ihre Berechtigung hat, hätte sich doch das vorliegende Beschwerdeverfahren allenfalls erübrigt, wenn der Beschwerdeführer noch vor Erlass der Einstellungsverfügung Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den Bestreitungen der Beschwerdegegnerin äussern zu können.
  11. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 4.1. Da die Beschwerde im Ergebnis gutgeheissen wird, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 800.00 festgesetzt werden, zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2.1. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Entschädigungsentscheid richtet sich dabei grundsätzlich ebenfalls nach Obsiegen oder Unterliegen (vgl. Art. 429 ff. StPO) und folgt demnach dem Kostenentscheid. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert dies für die Privatklägerschaft. Demnach hat sie Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt vollumfänglich, weshalb ihm eine Entschädigung zusteht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 24. April 2026 (act. G.2.1) Aufwendungen von 8.1 Stunden geltend. Dieser zeitliche 9 / 10 Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen angemessen und ist nicht zu beanstanden, zumal der Rechtsvertreter – wie der eingereichten Vollmacht (act. G.1) zu entnehmen ist – offenbar erst hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mandatiert wurde. Der Rechtsvertreter berechnet sein Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 270.00. Gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) gilt ein Honoraransatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, ist der Stundenansatz auf den mittleren Ansatz von CHF 240.00 zu kürzen (vgl. statt vieler Verfügung des Obergerichts SR2 23 59 vom 17. Februar 2025 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdegegner hat im Beschwerdeverfahren keine Honorarvereinbarung eingereicht; eine solche ist auch nicht in der eingereichten Vollmacht (act. G.1) enthalten. Zu berücksichtigen ist somit ein Stundenansatz von CHF 240.00. Demnach ergibt sich ein Gesamthonorar im Betrag von CHF 2'164.50 (inkl. 3% Spesen und 8.1% MwSt.). Damit ist der Beschwerdeführer mit CHF 2'164.50 zulasten des Kantons Graubünden zu entschädigen. 4.2.2. Der Beschwerdegegnerin, die auf eine (weitere) Stellungnahme verzichtet hat (vgl. act. A.3), ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, sodass ihr von vornherein keine Entschädigung zusteht. 10 / 10 Es wird erkannt:
  12. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Einstellungsverfügung vom 16. März 2026 aufgehoben und die Angelegenheit an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
  13. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht).
  14. Der Kanton Graubünden (Obergericht) hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'164.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.
  15. [Rechtsmittelbelehrung]
  16. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 7. Juli 2026 mitgeteilt am 21. Juli 2026 Referenz SR2 26 29 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Nydegger, Vorsitz Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi Meisser & Partners AG, Schulstrasse 1, Postfach 232, 7302 Landquart Gegenstand Widerhandlung gegen Veterinärgesetzgebung Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom 16. März 2026, mitgeteilt am 17. März 2026 (Proz. Nr. VStV 107/24)

2 / 10 Sachverhalt A. Am 12. Juli 2024 meldete sich A._____ telefonisch beim Polizeistützpunkt (PSP) C._____ und gab an, dass es am 9. Juli 2024 zu einem «Hund-Hund-Vorfall» gekommen sei, bei welchem seine Hündin angegriffen worden sei. Am 14. Juli 2024 erhob A._____ diesbezüglich Strafantrag gegen B._____. B. Die Kantonspolizei Graubünden erstellte hierzu einen Polizeirapport, datierend vom 23. September 2024, welchen sie der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zukommen liess. C. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 leitete die Staatsanwaltschaft den Polizeirapport mitsamt den darin aufgeführten Beilagen zuständigkeitshalber an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (nachfolgend: Departement) weiter. D. Das Departement führte in der Folge ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B._____ wegen Widerhandlung gegen die Veterinärgesetzgebung durch. Mit Einstellungsverfügung vom 16. März 2026, mitgeteilt am 17. März 2026, entschied das Departement, was folgt: 1. Das gegen B._____ geführte Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Für die Rechtsvertretung wird B._____ eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 500.— inkl. MWSt. zugesprochen. Diese wird innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung sowie nach entsprechender Rechnungsstellung fällig. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung] E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

27. März 2026 Beschwerde an das Obergericht und beantragte das Folgende: 1. Die Einstellungsverfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom 16. März 2026 sei aufzuheben und B._____ sei der Widerhandlung gegen Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG schuldig zu sprechen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt.).

3 / 10 F. Mit Stellungnahme vom 2. April 2026 beantragte das Departement, die Beschwerde sei, soweit auf sie eingetreten werden könne, abzuweisen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. G. Mit Schreiben vom 21. April 2026 liess B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mitteilen, dass auf eine (weitere) Stellungnahme verzichtet und auf die Einstellungsverfügung vom 16. März 2026 verwiesen werde. H. Weitere Eingaben zur Sache sind nicht erfolgt. Die Akten des Departementes wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Nach Art. 17 Abs. 1 StPO können Bund und Kantone die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen an Verwaltungsbehörden übertragen. Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit des Departements für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des kantonalen Veterinärgesetzes (VetG; BR 914.000) aus Art. 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 lit. b VetG und Art. 80 Abs. 1 VetG. 1.2. Da es vorliegend um die Verfolgung und Ahndung einer kantonalen Übertretungsstrafnorm geht, ist Art. 357 StPO nicht direkt anwendbar (vgl. SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 357 N. 1 und 3). Vielmehr ist nach Art. 42 ff. EGzStPO vorzugehen, wo jedoch die Bestimmungen der StPO sinngemäss für anwendbar erklärt werden, sofern keine besonderen Bestimmungen bestehen (was vorliegend nicht der Fall ist). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die (sinngemäss) anwendbaren Bestimmungen der StPO im Allgemeinen bzw. des Übertretungsstrafverfahrens im Besonderen als kantonales Recht fungieren. 1.3. Der Übertretungsstrafbehörde stehen bei der Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gleichen Befugnisse wie der Staatsanwaltschaft zu und das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Gegen eine Einstellungsverfügung der Übertretungsstrafbehörde kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 357 Abs. 1 und 3 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beurteilung

4 / 10 fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.4. Die am 27. März 2026 erhobene Beschwerde erweist sich als frist- und formgerecht. Der Beschwerdeführer ist infolge Strafantragstellung als Privatkläger anzusehen (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO) und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Zu erwähnen bleibt indes, dass es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (vgl. act. A.1, S. 2) – nicht um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren handelt. Das Departement amtete als Übertretungsstrafbehörde, und demzufolge erfolgt die Überprüfung der von ihr erlassenen Einstellungsverfügung im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren. Vor diesem Hintergrund erweist sich denn auch das Begehren des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin der Widerhandlung gegen Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG schuldig zu sprechen sei, als unzulässig. Die strafrechtliche Beschwerdeinstanz fällt keine Schuldsprüche; sofern sie zum Schluss gelangt, dass eine Einstellungsverfügung zu Unrecht ergangen ist, hebt sie diese auf und weist die Angelegenheit – allenfalls unter Erteilung von Weisungen – zur Weiterführung des Verfahrens an dieVorinstanz zurück. 2.1. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Mit der in der Parteimitteilung enthaltenen Ankündigung der Erledigungsart soll den Parteien nochmals Gelegenheit gegeben werden, den Abschluss der Strafuntersuchung zu ihren Gunsten beeinflussen zu können (PKG 2023 Nr. 5 E. 3.5). Der Erlass einer Parteimitteilung ist bei beabsichtigter Verfahrenserledigung mittels Anklage oder Einstellung zwingend (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 5.3 m.w.H.). Ein Verzicht darauf stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 318 N. 19). Die Unterlassung der Parteimitteilung im Falle einer Einstellung führt regelmässig zur Aufhebung der Einstellungsverfügung. Dies insbesondere dann, wenn im Beschwerdeverfahren Beweisergänzungen beantragt werden, da es grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, Beweise zu erheben. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Beschwerdeinstanz in der Regel im schriftlichen

5 / 10 Verfahren entscheidet (vgl. zum Ganzen WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, a.a.O., Art. 318 N. 20). 2.2. Fraglich ist, ob die Pflicht zum (vorgängigen) Erlass einer Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO auch im Übertretungsstrafverfahren gemäss Art. 357 StPO gilt. Sofern sich die Lehre zu dieser Frage äussert, verneint sie eine entsprechende Ankündigungspflicht unter Hinweis auf die Praxis des Zürcher Obergerichts (vgl. DAPHINOFF, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 357 N. 16; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 318 N. 2; SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N. 13). Diesem zufolge richtet sich das Übertretungsstrafverfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren. Art. 318 Abs. 1 StPO beziehe sich auf den Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Vorverfahrens und sei auf das Übertretungsstrafverfahren nicht anwendbar. Auch aus den Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Strafbefehlsverfahren (Art. 352-356 StPO) ergebe sich keine Pflicht zur Vorankündigung (Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich UE200139 vom

26. Februar 2021 E. II.3; bestätigt in den Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich UE210340 vom 21. Februar 2021 E. II.2.2, UE220070 vom 5. Mai 2023 E. II.2.1, UE230180 vom 12. April 2024 E. II.2.2). 2.3. Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Zwar kann auf die (formelle) Eröffnung eines Verfahrens verzichtet werden, wenn die Übertretungsstrafbehörde sofort einen Strafbefehl erlässt (vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N. 9). Erlässt die Übertretungsstrafbehörde jedoch nicht sofort einen Strafbefehl, eröffnet sie eine Untersuchung nach Art. 309 StPO (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 357 N. 9; SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N. 9). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Eröffnungsverfügung lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft bzw. Übertretungsstrafbehörde mit dem Straffall zu befassen beginnt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Im Falle einer Untersuchungseröffnung tritt das Strafbefehlsverfahren somit nicht an die Stelle des Untersuchungsverfahrens, sondern folgt diesem, sofern der Erlass eines Strafbefehls in Betracht gezogen wird. Will die Übertretungsstrafbehörde hingegen das (eröffnete) Verfahren einstellen, so kommt es – jedenfalls in formeller Hinsicht – genauso zu einem Abschluss des Vorverfahrens, wie wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung geführt hätte.

6 / 10 Warum in diesem Fall die Vorgaben von Art. 318 StPO nicht gelten sollten, leuchtet nicht ein. Auch von der Sache her rechtfertigt sich ein Verzicht auf die Ankündigungspflicht gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO im Übertretungsstrafverfahren nicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Übertretungsstrafbehörde nicht nur dieselben Befugnisse, sondern auch dieselben Pflichten hat wie die Staatsanwaltschaft (vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N. 1). Dazu gehört auch die Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 Abs. 1 StPO), als deren Ausfluss Art. 318 StPO anzusehen ist (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, a.a.O., Art. 318 N. 19). Bei beabsichtigter Einstellung des Verfahrens rechtfertigt sich die vorgängige Ankündigung insbesondere deshalb, weil durch die Eröffnung des Strafverfahrens (und der damit verbundenen Bejahung zumindest eines hinreichenden Tatverdachts) der Eindruck erweckt wird, die Staatsanwaltschaft bzw. Übertretungsstrafbehörde erachte die erhobenen Vorwürfe als stichhaltig. Dieser Eindruck wird noch verstärkt, wenn die Strafverfolgungsbehörden (zahlreiche) Ermittlungshandlungen vornehmen. Vor diesem Hintergrund kann der Erlass einer Einstellungsverfügung als Anwendungsfall der überraschenden Rechtsanwendung angesehen werden. Eine solche verlangt zuvor in der Regel die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Wie bereits erwähnt, verschafft die Vorschrift von Art. 318 Abs. 1 StPO diesem Anspruch Nachachtung. Warum im Übertretungsstrafverfahren Abstriche am Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gemacht werden sollten, ist nicht nachvollziehbar. Das Obergericht des Kantons Zürich geht in seiner Rechtsprechung davon aus, der für die Staatsanwaltschaft bei zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen geltende Grundsatz «in dubio pro duriore» – welcher verlange, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nehme – sei durch die Übertretungsstrafbehörde nicht strikte anzuwenden. Mit anderen Worten habe die Übertretungsstrafbehörde nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestünden (vgl. Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich UE200139 vom 26. Februar 2021 E. III.2.1 m.w.H.). Auch in der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, der Übertretungsstrafbehörde komme beim Entscheid, ob sie das Verfahren einstellen möchte, ein «grosser Ermessensspielraum» zu (DAPHINOFF, a.a.O., Art. 357 N. 15; ähnlich auch SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N. 13 [insb. Fn. 17], der auf die Praxis des Zürcher Obergerichts verweist). Hält man dies für richtig, gebietet sich im Übertretungsstrafverfahren die vorgängige Ankündigung der Verfahrenseinstellung umso mehr. Denn: Je grösser der Handlungs- oder Ermessensspielraum einer Behörde ist, desto eingeschränkter

7 / 10 gestaltet sich – trotz an sich voller Kognition in Tat- und Rechtsfragen (Art. 393 Abs. 2 StPO) – die Überprüfungsmöglichkeit durch die Beschwerdeinstanz (vgl. hierzu auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 46 vom 8. Oktober 2024 E. 2.2.2 m.w.H.). Mit anderen Worten wäre eine von einer Übertretungsstrafbehörde erlassene Einstellungsverfügung (tendenziell) eingeschränkter überprüfbar als eine von einer Staatsanwaltschaft erlassene Einstellungsverfügung. Aus Geschädigtensicht ist es deshalb im Übertretungsstrafverfahren umso wichtiger, vor Erlass der Einstellungsverfügung gegen die beabsichtigte Erledigungsart Einfluss nehmen zu können. Dies verträgt sich nicht mit der Auffassung, dass gerade in solchen Fällen auf eine Parteimitteilung zu verzichten ist. 2.4. Nach dem Gesagten hat (auch) die Übertretungsstrafbehörde bei beabsichtigter Verfahrenseinstellung nach den Vorgaben von Art. 318 StPO vorzugehen und den Parteien die vorgesehene Erledigungsart anzukündigen sowie ihnen Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen. 2.5. Nachdem die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall den Polizeirapport mitsamt den darin aufgeführten Beilagen zuständigkeitshalber an das Departement weitergeleitet hatte, bot dieses der beschuldigten Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. November 2025 Gelegenheit, sich zu den gegen sie erhobenen Anschuldigungen Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. Das Schreiben war mit der Verfahrensnummer «VStV 107/24» versehen und enthielt im Titel den Hinweis auf das bzw. ein «Verwaltungsstrafverfahren gegen B._____ […]» (vgl. VI act. 16). Die Beschwerdegegnerin machte mit Eingabe vom 24. November 2025 von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch, wobei sie die Vorwürfe bestritt (vgl. VI act. 17). Das Departement folgte diesen Ausführungen im Wesentlichen und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ohne weitere Verfahrenshandlungen – namentlich ohne dass sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt hätte, sich zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin äussern zu können – ein. Insbesondere sah das Departement davon ab, vor Erlass der Einstellungsverfügung eine Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO zu erlassen. Da das Departement statt einer – grundsätzlich auch im Übertretungsstrafverfahren als zulässig angesehenen (vgl. DAPHINOFF, a.a.O., Art. 357 N. 17; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 357 N. 11; SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 357 N. 13) – Nichtanhandnahmeverfügung eine Einstellungsverfügung erliess, kann daraus geschlossen werden, dass sie zuvor eine Untersuchung gemäss Art. 309 StPO eröffnet hatte. In diesem Fall wäre sie jedoch – wie zuvor aufgezeigt – gehalten

8 / 10 gewesen, die beabsichtigte Verfahrenseinstellung zuvor mittels Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO anzukündigen. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, was grundsätzlich unabhängig der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung führt (vgl. oben Erwägung 2.1). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr: Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde diverse (zumeist neue) Unterlagen bei, um die Auffassung der Beschwerdegegnerin zu bestreiten (vgl. act. B.1-B.10), und es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, diese erstmalig zu würdigen. Vielmehr wird dies das Departement nachzuholen haben, weshalb die Angelegenheit an dieses zwecks Fortführung des Verfahrens zurückgewiesen wird. Nur am Rande zu erwähnen bleibt, dass das vorliegende Verfahren in optima forma zeigt, dass die Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO auch im Übertretungsstrafverfahren ihre Berechtigung hat, hätte sich doch das vorliegende Beschwerdeverfahren allenfalls erübrigt, wenn der Beschwerdeführer noch vor Erlass der Einstellungsverfügung Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den Bestreitungen der Beschwerdegegnerin äussern zu können. 3. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 4.1. Da die Beschwerde im Ergebnis gutgeheissen wird, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 800.00 festgesetzt werden, zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2.1. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Entschädigungsentscheid richtet sich dabei grundsätzlich ebenfalls nach Obsiegen oder Unterliegen (vgl. Art. 429 ff. StPO) und folgt demnach dem Kostenentscheid. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert dies für die Privatklägerschaft. Demnach hat sie Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt vollumfänglich, weshalb ihm eine Entschädigung zusteht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 24. April 2026 (act. G.2.1) Aufwendungen von 8.1 Stunden geltend. Dieser zeitliche

9 / 10 Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen angemessen und ist nicht zu beanstanden, zumal der Rechtsvertreter – wie der eingereichten Vollmacht (act. G.1) zu entnehmen ist – offenbar erst hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mandatiert wurde. Der Rechtsvertreter berechnet sein Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 270.00. Gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) gilt ein Honoraransatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, ist der Stundenansatz auf den mittleren Ansatz von CHF 240.00 zu kürzen (vgl. statt vieler Verfügung des Obergerichts SR2 23 59 vom 17. Februar 2025 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdegegner hat im Beschwerdeverfahren keine Honorarvereinbarung eingereicht; eine solche ist auch nicht in der eingereichten Vollmacht (act. G.1) enthalten. Zu berücksichtigen ist somit ein Stundenansatz von CHF 240.00. Demnach ergibt sich ein Gesamthonorar im Betrag von CHF 2'164.50 (inkl. 3% Spesen und 8.1% MwSt.). Damit ist der Beschwerdeführer mit CHF 2'164.50 zulasten des Kantons Graubünden zu entschädigen. 4.2.2. Der Beschwerdegegnerin, die auf eine (weitere) Stellungnahme verzichtet hat (vgl. act. A.3), ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, sodass ihr von vornherein keine Entschädigung zusteht.

10 / 10 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Einstellungsverfügung vom 16. März 2026 aufgehoben und die Angelegenheit an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 3. Der Kanton Graubünden (Obergericht) hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'164.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]